Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 (2024)

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News 22.02.2024 Unentgeltliche Wertabgaben/Eigenverbrauch

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 (1)

Haufe Online Redaktion

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 (2)

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2024 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.

Eigenverbrauch 2024

Drei Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.

Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten

Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Januar bis 31. Dezember 2024

Ermäßigter Steuersatz

Voller Steuersatz

Insgesamt

Bäckerei

1.605 EUR

206 EUR

1.811 EUR

Fleischerei/Metzgerei

1.429 EUR

545 EUR

1.974 EUR

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.399 EUR

1.016 EUR

2.415 EUR

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.253 EUR

1.723 EUR

3.976 EUR

Getränkeeinzelhandel

118 EUR

266 EUR

384 EUR

Café und Konditorei

1.547 EUR

575 EUR

2.122 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

693 EUR

0 EUR

693 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.340 EUR

354 EUR

1.694 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

369 EUR

162 EUR

531 EUR

s. auch BMF, Schreiben v. 12.2.2024, IV D 3 - S 1547/19/10001 :005

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